Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 97: Verwaltungsgericht
Im Jahr 2010 wurde im Ausländerrecht festgelegt, dass auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, ausländerrechtlich verwarnt werden dürfen. Eine Verwarnung stellt jedoch keine Massnahme im Sinne des Abkommens dar. Ein deutscher Staatsangehöriger konnte sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, was ihm bestimmte Rechte auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit einräumte. Es wurde klargestellt, dass eine Verwarnung keine Einschränkung des Rechts auf freie Einreise und Aufenthalt darstellt. Die Verwarnung ist nur die Androhung einer möglichen Massnahme und stellt keine direkte Intervention in das Recht auf Einreise und Aufenthalt dar.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2010 97 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsbehörden |
Datum: | 22.11.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2010 Ausländerrecht 469 [...] 97 Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich... |
Schlagwörter: | Recht; Ausländer; Aufenthalt; Richtlinie; Verwar; Massnah; Verwarnung; Massnahme; Sinne; Einreise; Voraussetzung; Ausländerrecht; Ausländerinnen; Zeitpunkt; Zugrundelegung; Bestimmungen; Einsprecher; Freizügigkeitsabkommen; Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen; Massnahmen; Richtlinien |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 129 II 221; 135 II 267; |
Kommentar: | Benjamin Schindler, Thomas Gächter, Thurnherr, Marti, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 96, 2010 |
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